Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2006

Rechtsprechung
   EuGH, 05.10.2006 - C-377/03   

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https://dejure.org/2006,4612
EuGH, 05.10.2006 - C-377/03 (https://dejure.org/2006,4612)
EuGH, Entscheidung vom 05.10.2006 - C-377/03 (https://dejure.org/2006,4612)
EuGH, Entscheidung vom 05. Oktober 2006 - C-377/03 (https://dejure.org/2006,4612)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel der Gemeinschaften - Nicht erledigte Carnets TIR - Unterbliebene oder verspätete Zahlung der entsprechenden Eigenmittel

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Belgien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel der Gemeinschaften - Nicht erledigte Carnets TIR - Unterbliebene oder verspätete Zahlung der entsprechenden Eigenmittel

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Belgien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel der Gemeinschaften - Nicht erledigte Carnets TIR - Unterbliebene oder verspätete Zahlung der entsprechenden Eigenmittel

  • EU-Kommission

    Kommission / Belgien

    Finanzvorschriften , Eigene Mittel

  • Wolters Kluwer

    Verstoß des Königreichs Belgien gegen seine Verpflichtungen aus der Euratom Verordnung durch fehlende oder verspätete Verbuchung von Eigenmitteln aus nicht ordnungsgemäß erledigten Carnets TIR; Aufnahme in die B-Buchführung anstatt in die A-Buchführung; Nicht ...

  • Judicialis

    EG Art. 226; ; Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 Art. 6; ; Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 Art. 10; ; Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 Art. 11

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel der Gemeinschaften - Nicht erledigte Carnets TIR - Unterbliebene oder verspätete Zahlung der entsprechenden Eigenmittel - Eigenmittel der Gemeinschaften

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Belgien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel der Gemeinschaften - Nicht erledigte Carnets TIR - Unterbliebene oder verspätete Zahlung der entsprechenden Eigenmittel

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich Belgien, eingereicht am 9. September 2003

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    VO (EG EURATOM) Nr 1150/2000 Art 6, VO (EG EURATOM) Nr 1150/2000 Art 9, VO (EG EURATOM) Nr 1150/2000 Art 10, VO (EG EURATOM) Nr 1150/2000 Art 11
    Aufzeichnung; Belgien; Eigenmittel; Zoll; Zollgutversandverfahren

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 6, 9, 10 und 11 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften - Fehlende oder verspätete ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2006, I-9733
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 16.05.1991 - C-96/89

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus EuGH, 05.10.2006 - C-377/03
    36 Zum zweiten Unzulässigkeitsgrund ist festzustellen, dass ein unlösbarer Zusammenhang zwischen der Verpflichtung zur Feststellung der Eigenmittel der Gemeinschaften, der Verpflichtung zur Gutschrift auf dem Konto der Kommission innerhalb der gesetzten Frist und schließlich der Verpflichtung zur Zahlung der Verzugszinsen besteht (vgl. u. a. Urteil vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-96/89, Kommission/Niederlande, Slg. 1991, I-2461, Randnr. 38).

    69 Da jedoch Artikel 455 Absatz 1 der Durchführungsverordnung gewährleisten soll, dass die Bestimmungen über die Erhebung der Zollschuld im Interesse einer schnellen und wirkungsvollen Bereitstellung der Eigenmittel der Gemeinschaften einheitlich und sorgfältig angewandt werden (vgl. analog u. a. Urteil vom 14. April 2005 in der Rechtssache C-460/01, Kommission/Niederlande, Slg. 2005, I-2613, Randnrn.

    75 Wie der Gerichtshof in Randnummer 59 seines Urteils vom 15. November 2005 in der Rechtssache C-392/02 (Kommission/Dänemark, Slg. 2005, I-9811) festgestellt hat, sind nach den Artikeln 217, 218 und 221 des Zollkodex die genannten Bedingungen erfüllt, wenn die Zollbehörden über die erforderlichen Angaben verfügen und daher in der Lage sind, den sich aus einer Zollschuld ergebenden Abgabenbetrag zu berechnen und den Zollschuldner zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Niederlande vom 14. April 2005, Randnr. 71, und Kommission/Deutschland vom 14. April 2005, Randnr. 80).

    Diese Verzugszinsen können unabhängig davon verlangt werden, aus welchem Grund die Gutschrift auf dem Konto der Kommission verspätet erfolgt ist (vgl. u. a. Urteil Kommission/Niederlande vom 14. April 2005, Randnr. 91).

  • EuGH, 10.09.1996 - C-61/94

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 05.10.2006 - C-377/03
    33 Zum ersten Unzulässigkeitsgrund ist festzustellen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes im Rahmen einer Klage nach Artikel 226 EG das Vorliegen einer Vertragsverletzung nach dem Stand des Gemeinschaftsrechts am Ende der Frist zu beurteilen ist, die die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat für ein Handeln gemäß ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt hat (vgl. u. a. Urteile vom 10. September 1996 in der Rechtssache C-61/94, Kommission/Deutschland, Slg. 1996, I-3989, Randnr. 42, vom 9. November 1999 in der Rechtssache C-365/97, Kommission/Italien, Slg. 1999, I-7773, Randnr. 32).

    Es besteht somit ein Interesse daran, dass die behauptete Vertragsverletzung gegebenenfalls festgestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 2005 in der Rechtssache C-104/02, Kommission/Deutschland, Slg. 2005, I-2689, Randnrn.

  • EuGH, 09.11.1999 - C-365/97

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 05.10.2006 - C-377/03
    33 Zum ersten Unzulässigkeitsgrund ist festzustellen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes im Rahmen einer Klage nach Artikel 226 EG das Vorliegen einer Vertragsverletzung nach dem Stand des Gemeinschaftsrechts am Ende der Frist zu beurteilen ist, die die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat für ein Handeln gemäß ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt hat (vgl. u. a. Urteile vom 10. September 1996 in der Rechtssache C-61/94, Kommission/Deutschland, Slg. 1996, I-3989, Randnr. 42, vom 9. November 1999 in der Rechtssache C-365/97, Kommission/Italien, Slg. 1999, I-7773, Randnr. 32).

    Dagegen kann der Streitgegenstand nicht auf Verpflichtungen erstreckt werden, die sich aus neuen Bestimmungen ergeben und keine Entsprechung in der ursprünglichen Fassung des betreffenden Rechtsakts haben, da dies einen Verstoß gegen Formvorschriften darstellen würde, die für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens zur Feststellung der Vertragsverletzung wesentlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2003 in der Rechtssache C-363/00, Kommission/Italien, Slg. 2003, I-5767, Randnr. 22).

  • EuGH, 05.02.1987 - 145/85

    Denkavit / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 05.10.2006 - C-377/03
    Nach ständiger Rechtsprechung sind unter "höherer Gewalt" ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse zu verstehen, auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (vgl. u. a. Urteil vom 5. Februar 1987 in der Rechtssache 145/85, Denkavit, Slg. 1987, 565, Randnr. 11).
  • EuGH, 05.05.1981 - 804/79

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus EuGH, 05.10.2006 - C-377/03
    93 Artikel 17 Absatz 1 stellt nämlich eine spezifische Ausprägung der aus Artikel 10 EG resultierenden Erfordernisse der loyalen Zusammenarbeit dar, wonach die Mitgliedstaaten zum einen die Probleme, auf die sie bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts gestoßen sind, der Kommission vorlegen müssen (vgl. analog u. a. Urteil vom 2. Juli 2002 in der Rechtssache C-499/99, Kommission/Spanien, Slg. 2002, I-6031, Randnr. 24) und zum anderen keine einzelstaatlichen Erhaltungsmaßnahmen erlassen dürfen, die im Widerspruch zu Einwänden, Vorbehalten oder Bedingungen der Kommission stehen (vgl. analog Urteil vom 5. Mai 1981 in der Rechtssache 804/79, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1981, 1045, Randnr. 32).
  • EuGH, 23.09.2003 - C-78/01

    BGL

    Auszug aus EuGH, 05.10.2006 - C-377/03
    82 Zwar weist die belgische Regierung zu Recht darauf hin, dass die bürgenden Verbände, die nach Artikel 8 Absatz 1 des TIR-Übereinkommens mit dem Inhaber des Carnet TIR gesamtschuldnerisch für die Entrichtung der fälligen Zölle haften, ebenso wie der Inhaber die Ansprüche selbst anfechten können (vgl. in diesem Sinne zum Nachweis des Ortes der Zuwiderhandlung Urteil vom 23. September 2003 in der Rechtssache C-78/01, BGL, Slg. 2003, I-9543, Randnrn.
  • EuGH, 15.11.2005 - C-392/02

    Kommission / Dänemark - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel der

    Auszug aus EuGH, 05.10.2006 - C-377/03
    75 Wie der Gerichtshof in Randnummer 59 seines Urteils vom 15. November 2005 in der Rechtssache C-392/02 (Kommission/Dänemark, Slg. 2005, I-9811) festgestellt hat, sind nach den Artikeln 217, 218 und 221 des Zollkodex die genannten Bedingungen erfüllt, wenn die Zollbehörden über die erforderlichen Angaben verfügen und daher in der Lage sind, den sich aus einer Zollschuld ergebenden Abgabenbetrag zu berechnen und den Zollschuldner zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Niederlande vom 14. April 2005, Randnr. 71, und Kommission/Deutschland vom 14. April 2005, Randnr. 80).
  • EuGH, 02.07.2002 - C-499/99

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 05.10.2006 - C-377/03
    93 Artikel 17 Absatz 1 stellt nämlich eine spezifische Ausprägung der aus Artikel 10 EG resultierenden Erfordernisse der loyalen Zusammenarbeit dar, wonach die Mitgliedstaaten zum einen die Probleme, auf die sie bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts gestoßen sind, der Kommission vorlegen müssen (vgl. analog u. a. Urteil vom 2. Juli 2002 in der Rechtssache C-499/99, Kommission/Spanien, Slg. 2002, I-6031, Randnr. 24) und zum anderen keine einzelstaatlichen Erhaltungsmaßnahmen erlassen dürfen, die im Widerspruch zu Einwänden, Vorbehalten oder Bedingungen der Kommission stehen (vgl. analog Urteil vom 5. Mai 1981 in der Rechtssache 804/79, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1981, 1045, Randnr. 32).
  • EuGH, 14.04.2005 - C-104/02

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnungen

    Auszug aus EuGH, 05.10.2006 - C-377/03
    Es besteht somit ein Interesse daran, dass die behauptete Vertragsverletzung gegebenenfalls festgestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 2005 in der Rechtssache C-104/02, Kommission/Deutschland, Slg. 2005, I-2689, Randnrn.
  • EuGH, 12.06.2003 - C-363/00

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 05.10.2006 - C-377/03
    Dagegen kann der Streitgegenstand nicht auf Verpflichtungen erstreckt werden, die sich aus neuen Bestimmungen ergeben und keine Entsprechung in der ursprünglichen Fassung des betreffenden Rechtsakts haben, da dies einen Verstoß gegen Formvorschriften darstellen würde, die für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens zur Feststellung der Vertragsverletzung wesentlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2003 in der Rechtssache C-363/00, Kommission/Italien, Slg. 2003, I-5767, Randnr. 22).
  • EuGH, 14.04.2005 - C-460/01

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnungen

  • EuGH, 22.11.2017 - C-224/16

    AEBTRI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Externes Versandverfahren -

    Demnach ist der Gerichtshof dafür zuständig, die Art. 8 und 11 des TIR-Übereinkommens auszulegen, Zollvorschriften, über deren Tragweite der Gerichtshof im Übrigen bereits im Wege der Vorabentscheidung entschieden hat (vgl. u. a. Urteile vom 23. September 2003, BGL, C-78/01, EU:C:2003:490, Rn. 47 und 70, vom 5. Oktober 2006, Kommission/Deutschland, C-105/02, EU:C:2006:637, Rn. 80 und 82, vom 5. Oktober 2006, Kommission/Belgien, C-377/03, EU:C:2006:638, Rn. 67 bis 70, 86 und 88, und vom 14. Mai 2009, 1nternationaal Verhuis- en Transportbedrijf Jan de Lely, C-161/08, EU:C:2009:308, Rn. 34 bis 36).

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Rechte und Pflichten eines bürgenden Verbands sowohl nach dem TIR-Übereinkommen als auch nach dem Unionsrecht und dem Bürgschaftsvertrag bestimmen, den der bürgende Verband mit dem betreffenden Mitgliedstaat geschlossen hat und der dem nationalen Recht unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2006, Kommission/Belgien, C-377/03, EU:C:2006:638, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Als Zweites ist Art. 8 Abs. 1 des TIR-Übereinkommens zu entnehmen, dass sich die bürgenden Verbände durch den Bürgschaftsvertrag zur Entrichtung der von den unmittelbaren Abgabenschuldnern geschuldeten Zölle verpflichten und insoweit mit den Abgabenschuldnern gesamtschuldnerisch für die Entrichtung dieser Beträge haften, auch wenn die zuständigen Behörden nach Art. 8 Abs. 7 des Übereinkommens soweit möglich die Entrichtung der Beträge zunächst von der sie unmittelbar schuldenden Person verlangen müssen, bevor der bürgende Verband zur Entrichtung aufgefordert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2006, Kommission/Belgien, C-377/03, EU:C:2006:638, Rn. 86).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2019 - C-391/17

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    29 Urteil vom 5. Oktober 2006, Kommission/Belgien (C-377/03, EU:C:2006:638, Rn. 36).

    45 Vgl. z. B. Urteile vom 5. März 1998, Kommission/Frankreich (C-175/97, EU:C:1998:89, Rn. 14), und vom 5. Oktober 2006, Kommission/Belgien (C-377/03, EU:C:2006:638, Rn. 38).

  • EuGH, 19.03.2009 - C-275/07

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Externes

    Da Art. 379 Abs. 1 der Durchführungsverordnung gewährleisten soll, dass die Bestimmungen über die Erhebung der Zollschuld im Interesse einer schnellen und wirkungsvollen Bereitstellung der Eigenmittel der Gemeinschaften einheitlich und sorgfältig angewandt werden, muss die Mitteilung der Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit auf jeden Fall so rasch wie möglich erfolgen, d. h. sobald die Zollbehörden Kenntnis von dieser Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit erlangt haben, und damit gegebenenfalls deutlich vor Ablauf der in diesem Artikel genannten Höchstfrist von elf Monaten (vgl. entsprechend Urteile vom 5. Oktober 2006, Kommission/Belgien, C-377/03, Slg. 2006, I-9733, Randnr. 69, und Kommission/Niederlande, C-312/04, Slg. 2006, I-9923, Randnr. 54).

    Aus Art. 455 Abs. 1 der Durchführungsverordnung in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 und 2 des TIR-Übereinkommens folgt, dass die Aufforderung zur Zahlung der Zollschuld im Fall der Nichterledigung des Carnet TIR grundsätzlich spätestens drei Jahre nach der Annahme des Carnet erfolgen muss (Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 68).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2024 - C-494/22

    Kommission/ Tschechische Republik (Briquets de poche) - Rechtsmittel -

    Vgl. Urteile vom 5. Oktober 2006, Kommission/Deutschland (C-105/02, EU:C:2006:637, Rn. 87), und vom 5. Oktober 2006, Kommission/Belgien (C-377/03, EU:C:2006:638, Rn. 93).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2017 - C-224/16

    AEBTRI

    10 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. September 2003, BGL (C-78/01, EU:C:2003:490, Rn. 45), vom 5. Oktober 2006, Kommission/Deutschland (C-105/02, EU:C:2006:637, Rn. 78), und vom 5. Oktober 2006, Kommission/Belgien (C-377/03, EU:C:2006:638, Rn. 84).

    31 Vgl. allgemein zu den Verpflichtungen nach dem TIR-Übereinkommen Urteile vom 5. Oktober 2006, Kommission/Deutschland (C-105/02, EU:C:2006:637), vom 5. Oktober 2006, Kommission/Belgien (C-377/03, EU:C:2006:638), und vom 19. März 2009, Kommission/Italien (C-275/07, EU:C:2009:169).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-213/19

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Lutte contre la fraude à la sous-évaluation)

    227 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 2006, Kommission/Belgien (C-275/04, EU:C:2006:641, Rn. 68), vom 5. Oktober 2006, Kommission/Niederlande (C-312/04, EU:C:2006:643, Rn. 54), vom 5. Oktober 2006, Kommission/Belgien (C-377/03, EU:C:2006:638, Rn. 69), und vom 19. März 2009, Kommission/Italien (C-275/07, EU:C:2009:169, Rn. 84).
  • EuGH, 18.03.2010 - C-218/09

    SGS Belgium u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 -

    Nach ständiger Rechtsprechung sind unter "höherer Gewalt" ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse zu verstehen, auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (vgl. u. a. Urteile vom 5. Februar 1987, Denkavit België, 145/85, Slg. 1987, 565, Randnr. 11, und vom 5. Oktober 2006, Kommission/Belgien, C-377/03, Slg. 2006, I-9733, Randnr. 95).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-284/05

    DER GENERALANWALT SCHLÄGT DEM GERICHTSHOF VOR, FESTZUSTELLEN, DASS SECHS

    54 - Die Unterscheidung wird in den Schlussanträgen von Generalanwältin Stix-Hackl vom 26. Januar 2006 in der Rechtssache Kommission/Belgien sichtbar, die mit Urteil des Gerichtshofs vom 5. Oktober 2006 entschieden wurde (C-377/03, Slg. 2006, I-9733), denn ausgehend von dieser Unterscheidung stellt sie klar, dass "sich die Rügen der Kommission laut Klageantrag auf Verletzungen der Eigenmittelverordnung beschränken", so dass der Gerichtshof hier Verstöße gegen die Regelungen des Zollrechts nicht gesondert festzustellen habe.
  • EuGH, 24.05.2011 - C-52/08

    Commission v Portugal

    Nach ständiger Rechtsprechung ist im Rahmen einer auf Art. 226 EG gestützten Klage das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand des Stands des Unionsrechts am Ende der Frist zu beurteilen, die die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat für ein Handeln gemäß ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt hat (vgl. u. a. Urteile vom 10. September 1996, Kommission/Deutschland, C-61/94, Slg. 1996, I-3989, Randnr. 42, vom 5. Oktober 2006, Kommission/Belgien, C-377/03, Slg. 2006, I-9733, Randnr. 33, und vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland, C-416/07, Slg. 2009, I-7883, Randnr. 27).
  • EuGH, 10.09.2009 - C-416/07

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien

    Was die Zulässigkeit der Klagegründe in Bezug auf die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1/2005 angeht, mit der die Richtlinie 91/628 ab dem 5. Januar 2007, also nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist, aufgehoben und ersetzt wurde, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung im Rahmen einer Klage nach Art. 226 EG nach dem Stand des Gemeinschaftsrechts bei Ablauf der Frist zu beurteilen ist, die die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat gesetzt hat, um ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme nachzukommen (vgl. u. a. Urteile vom 10. September 1996, Kommission/Deutschland, C-61/94, Slg. 1996, I-3989, Randnr. 42, und vom 5. Oktober 2006, Kommission/Belgien, C-377/03, Slg. 2006, I-9733, Randnr. 33).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-372/05

    Kommission / Deutschland

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2014 - C-527/12

    Commissie/Duitsland - Klage nach Art. 108 Abs. 2 AEUV - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 18.07.2013 - C-99/12

    Eurofit - Vorabentscheidungsersuchen - Landwirtschaft - Gemeinsame

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-239/06

    Kommission / Italien

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-461/05

    Kommission / Dänemark

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-387/05

    Kommission / Italien

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-294/05

    Kommission / Schweden

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-409/05

    Kommission / Griechenland

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2009 - C-416/07

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 226 EG

  • EuGH, 11.09.2014 - C-277/13

    Kommission / Portugal

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2006 - C-377/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,32134
Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2006 - C-377/03 (https://dejure.org/2006,32134)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Belgien

    Vertragsverletzungsverfahren - Eigenmittel der Gemeinschaften - Nicht erledigte Carnets TIR - Verspätete Gutschrift der Eigenmittel

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Belgien

    Vertragsverletzungsverfahren - Eigenmittel der Gemeinschaften - Nicht erledigte Carnets TIR - Verspätete Gutschrift der Eigenmittel

  • EU-Kommission

    Kommission / Belgien

    Finanzvorschriften , Eigene Mittel

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2006, I-9733
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 14.04.2005 - C-460/01

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnungen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2006 - C-377/03
    Im Übrigen ist anzumerken, dass die Fristen, die für die Erhebung von Zollschulden aus Carnets TIR gelten, im Hinblick auf die Frage des Zeitpunkts der Feststellung nicht unbedingt mit jenen Fristen bezüglich der gemeinschaftlichen Versandverfahren, um die es in den Urteilen C-460/01(30) sowie C-104/02(31) ging, vergleichbar sind.

    Während also der Zeitraum, der den mitgliedstaatlichen Behörden nach den Feststellungen des Gerichtshofes in den Rechtssachen C-104/02(35) und C-460/01(36) nach Artikel 379 ZK-Durchführungsverordnung für die Mitteilung der Zollschuld und damit für die Feststellung der Eigenmittel zur Verfügung steht, der Frist für den Nachweis für die ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens oder den tatsächlichen Ort der Zuwiderhandlung im vollen Umfang Rechnung trägt, müsste, wenn man die Ansicht der Kommission zugrunde legt, die Zahlungsaufforderung in TIR-Verfahren systematisch bei noch offener Frist für den Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung der Beförderung mit Carnet TIR folgen.

    22 - In diesem Sinne hat der Gerichtshof beispielsweise festgestellt, dass eine verspätete Mitteilung des betreffenden Abgabenbetrags unter Missachtung des Zollkodex zwangsläufig eine verspätete Feststellung des Anspruchs der Gemeinschaften auf die Eigenmittel impliziert: Urteil vom 14. April 2005 in der Rechtssache C-460/01 (Kommission/Niederlande, Sl.g 2005, I-0000, Randnr. 85).

    23 - Siehe beispielsweise die Urteile in der Rechtssache C-460/01 (zitiert in Fußnote 22), Randnrn.

    28 - Vgl. in diesem Sinne die Urteile in der Rechtssache C-460/01 (zitiert in Fußnote 22), Randnr. 71, und in der Rechtssache C-104/02 (zitiert in Fußnote 15), Randnr. 80, sowie das Urteil in der Rechtssache C-392/02 (zitiert in Fußnote 16), Randnr. 59.

    29 - Vgl. u. a. das Urteil in der Rechtssache C-460/01 (zitiert in Fußnote 22), Randnrn.

    32 - Urteil in der Rechtssache C-104/02 (zitiert in Fußnote 15), Randnr. 69, und in der Rechtssache C-460/01 (zitiert in Fußnote 22), Randnr. 60.

    72 und 78, und in der Rechtssache C-460/01 (zitiert in Fußnote 22), Randnrn.

    34 - Urteil in der Rechtssache C-104/02 (zitiert in Fußnote 15), Randnr. 79, und in der Rechtssache C-460/01 (zitiert in Fußnote 22), Randnr. 70.

    43 - Unter anderem die Urteile in der Rechtssache C-460/01 (zitiert in Fußnote 22), Randnr. 91, sowie in der Rechtssache C-96/89 (zitiert in Fußnote 18), Randnr. 38, und in der Rechtssache C-363/00 (zitiert in Fußnote 9), Randnr. 44; siehe bereits oben, Nrn. 38 und 39.

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2004 - C-460/01

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2006 - C-377/03
    Im Übrigen ist anzumerken, dass die Fristen, die für die Erhebung von Zollschulden aus Carnets TIR gelten, im Hinblick auf die Frage des Zeitpunkts der Feststellung nicht unbedingt mit jenen Fristen bezüglich der gemeinschaftlichen Versandverfahren, um die es in den Urteilen C-460/01(30) sowie C-104/02(31) ging, vergleichbar sind.

    Während also der Zeitraum, der den mitgliedstaatlichen Behörden nach den Feststellungen des Gerichtshofes in den Rechtssachen C-104/02(35) und C-460/01(36) nach Artikel 379 ZK-Durchführungsverordnung für die Mitteilung der Zollschuld und damit für die Feststellung der Eigenmittel zur Verfügung steht, der Frist für den Nachweis für die ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens oder den tatsächlichen Ort der Zuwiderhandlung im vollen Umfang Rechnung trägt, müsste, wenn man die Ansicht der Kommission zugrunde legt, die Zahlungsaufforderung in TIR-Verfahren systematisch bei noch offener Frist für den Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung der Beförderung mit Carnet TIR folgen.

    15 - Vgl. das Urteil vom 14. April 2005 in der Rechtssache C-104/02 (Kommission/Deutschland, Slg. 2005, I-0000, Randnrn.

    18 - Unter anderem die Urteile in der Rechtssache C-104/02 (zitiert in Fußnote 15), Randnr. 45, und vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-96/89 (Kommission/Niederlande, Slg. 1991, I-2461, Randnr. 38).

    60 und 70, sowie in der Rechtssache C-104/02 (zitiert in Fußnote 15), Randnr. 69.

    25 - Vgl. die Urteile in der Rechtssache C-96/89 (zitiert in Fußnote 18), Randnr. 38, und in der Rechtssache C-104/02 (zitiert in Fußnote 15), Randnr. 45.

    28 - Vgl. in diesem Sinne die Urteile in der Rechtssache C-460/01 (zitiert in Fußnote 22), Randnr. 71, und in der Rechtssache C-104/02 (zitiert in Fußnote 15), Randnr. 80, sowie das Urteil in der Rechtssache C-392/02 (zitiert in Fußnote 16), Randnr. 59.

    32 - Urteil in der Rechtssache C-104/02 (zitiert in Fußnote 15), Randnr. 69, und in der Rechtssache C-460/01 (zitiert in Fußnote 22), Randnr. 60.

    33 - Urteil in der Rechtssache C-104/02 (zitiert in Fußnote 15), Randnrn.

    34 - Urteil in der Rechtssache C-104/02 (zitiert in Fußnote 15), Randnr. 79, und in der Rechtssache C-460/01 (zitiert in Fußnote 22), Randnr. 70.

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2005 - C-105/02

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzungsverfahren - Eigenmittel der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2006 - C-377/03
    Das vorliegende Verfahren betrifft die Feststellung, Verbuchung und Bereitstellung von Eigenmitteln aus dem Zollversandverfahren mit Carnets TIR (im Folgenden: TIR-Verfahren) und steht daher in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der Rechtssache C-105/02(6), in der ich meine Schlussanträge am 8. Dezember 2005 unterbreitet habe.

    Obwohl sich die vorliegende Rechtssache von der Rechtssache C-105/02 im Hinblick auf die konkreten Rügen und Versäumnisse unterscheidet, kann bezüglich des allgemeinen rechtlichen und tatsächlichen Hintergrunds des vorliegenden Verfahrens - nämlich für einen Überblick über die Grundproblematik der Eigenmittelverbuchung, über das TIR-Verfahren sowie über dessen Krise - auf meine dortigen Ausführungen(7) verwiesen werden.

    Außerdem kommt aber, wie ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache C-105/02 betont habe(20), auch der Verbuchung insofern eine eigenständige Rolle hinsichtlich der (rechtzeitigen) Gutschrift der Eigenmittel zu, als jedenfalls die Eigenmittelverordnung in der hier relevanten Fassung im Hinblick auf die Frist zur Gutschrift der in der B-Buchführung verzeichneten Beträge auf die Einziehung dieser Beträge abstellt, während die Frist für die Gutschrift von in der A-Buchführung verzeichneten Beträgen an die Feststellung dieser Beträge anknüpft.

    Was sodann zum Zweiten den Vorwurf der Kommission betrifft, dass Beträge aus Carnets TIR zu Unrecht in die B-Buchführung aufgenommen worden sind, so dürfen, wie ich bereits in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache C-105/02 ausgeführt habe(37), in die B-Buchführung grundsätzlich zum einen noch nicht eingezogene festgestellte Ansprüche aufgenommen werden, für die eine Sicherheit nicht geleistet worden ist, und zum anderen nicht eingezogene festgestellte Ansprüche, für die zwar eine Sicherheit geleistet worden ist, die aber angefochten wurden und durch Regelung des betreffenden Streitfalls Veränderungen unterworfen sein können.

    In Bezug auf die verschiedenen Argumente der belgischen Regierung, mit denen sie geltend macht, dass es sich bei den fraglichen Ansprüchen nicht um gesicherte Ansprüche im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b der Eigenmittelverordnung gehandelt habe, verweise ich ebenso auf meine Schlussanträge in der Rechtssache C-105/02, in denen ich festgestellt habe, dass es sich bei der Bürgschaft gemäß Artikel 8 des TIR-Übereinkommens grundsätzlich um eine Sicherheit im Sinne dieser Bestimmung handelt und festgestellte Ansprüche aus Carnets TIR somit jedenfalls bis zur Höhe der im TIR-System vereinbarten Deckungsobergrenze, bis zu der die bürgenden Verbände für die Zollschulden haften, in die A-Buchführung aufzunehmen und der Gemeinschaft binnen der in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Eigenmittelverordnung festgelegten Frist zur Verfügung zu stellen sind(38).

    Wie ich bereits in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache C-105/02 ausgeführt habe, ist ein Mitgliedstaat gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, wie er auch der Eigenmittelverordnung zugrunde liegt, verpflichtet, einem Auskunftsersuchen der Kommission wie jenem, um das es vorliegend geht, nachzukommen, mit dem die Kommission im Anschluss an von ihr durchgeführte Kontrollen für Zwecke der Überprüfung der korrekten Anwendung der Regelungen über die Eigenmittel Aufschluss über die buchmäßige Behandlung bestimmter Carnets TIR erlangen will(42).

    7 - Siehe die Schlussanträge in der Rechtssache C-105/02 (Nrn. 2 bis 4, 10 bis 15 und 18 bis 21).

    38 - Schlussanträge in der Rechtssache C-105/02 (zitiert in Fußnote 6), Nrn. 85 bis 90.

    39 - Schlussanträge in der Rechtssache C-105/02 (zitiert in Fußnote 6), Nrn. 91 bis 100.

    41 - Siehe die Schlussanträge in der Rechtssache C-105/02 (zitiert in Fußnote 6), Nr. 84.

  • EuGH, 16.05.1991 - C-96/89

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2006 - C-377/03
    18 - Unter anderem die Urteile in der Rechtssache C-104/02 (zitiert in Fußnote 15), Randnr. 45, und vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-96/89 (Kommission/Niederlande, Slg. 1991, I-2461, Randnr. 38).

    25 - Vgl. die Urteile in der Rechtssache C-96/89 (zitiert in Fußnote 18), Randnr. 38, und in der Rechtssache C-104/02 (zitiert in Fußnote 15), Randnr. 45.

    27 - Vgl. die Urteile in der Rechtssache C-96/89 (zitiert in Fußnote 18), Randnr. 45, vom 15. Juni 2000 in der Rechtssache C-348/97 (Kommission/Deutschland, Slg. 2000, I-4429, Randnr. 64) und in der Rechtssache C-392/02 (zitiert in Fußnote 16), Randnr. 60.

    43 - Unter anderem die Urteile in der Rechtssache C-460/01 (zitiert in Fußnote 22), Randnr. 91, sowie in der Rechtssache C-96/89 (zitiert in Fußnote 18), Randnr. 38, und in der Rechtssache C-363/00 (zitiert in Fußnote 9), Randnr. 44; siehe bereits oben, Nrn. 38 und 39.

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2005 - C-392/02

    Kommission / Dänemark

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2006 - C-377/03
    16 - So auch beispielsweise die Schlussanträge von Generalanwalt Geelhoed vom 10. März 2005 in der Rechtssache C-392/02 (Kommission/Dänemark, Urteil vom 15. November 2005, Slg. 2005, I-0000, Nr. 47).

    19 - Siehe dazu zuletzt das Urteil in der Rechtssache C-392/02 (zitiert in Fußnote 16), Randnr. 67.

    27 - Vgl. die Urteile in der Rechtssache C-96/89 (zitiert in Fußnote 18), Randnr. 45, vom 15. Juni 2000 in der Rechtssache C-348/97 (Kommission/Deutschland, Slg. 2000, I-4429, Randnr. 64) und in der Rechtssache C-392/02 (zitiert in Fußnote 16), Randnr. 60.

    28 - Vgl. in diesem Sinne die Urteile in der Rechtssache C-460/01 (zitiert in Fußnote 22), Randnr. 71, und in der Rechtssache C-104/02 (zitiert in Fußnote 15), Randnr. 80, sowie das Urteil in der Rechtssache C-392/02 (zitiert in Fußnote 16), Randnr. 59.

  • EuGH, 12.06.2003 - C-363/00

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2006 - C-377/03
    9 - Vgl. das Urteil vom 12. Juni 2003 in der Rechtssache C-363/00 (Kommission/Italien, Slg. 2003, I-5767, Randnrn.

    43 - Unter anderem die Urteile in der Rechtssache C-460/01 (zitiert in Fußnote 22), Randnr. 91, sowie in der Rechtssache C-96/89 (zitiert in Fußnote 18), Randnr. 38, und in der Rechtssache C-363/00 (zitiert in Fußnote 9), Randnr. 44; siehe bereits oben, Nrn. 38 und 39.

    45 - Vgl. dazu auch das Urteil in der Rechtssache C-363/00 (zitiert in Fußnote 9), Randnr. 47.

  • EuGH, 10.09.1996 - C-61/94

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2006 - C-377/03
    8 - Vgl. u. a. die Urteile vom 10. September 1996 in der Rechtssache C-61/94 (Kommission/Deutschland, Slg. 1996, I-3989, Randnr. 42) und vom 9. November 1999 in der Rechtssache C-365/97 (Kommission/Italien, Slg. 1999, I-7773, Randnr. 32).

    15 - Vgl. das Urteil vom 14. April 2005 in der Rechtssache C-104/02 (Kommission/Deutschland, Slg. 2005, I-0000, Randnrn.

    27 - Vgl. die Urteile in der Rechtssache C-96/89 (zitiert in Fußnote 18), Randnr. 45, vom 15. Juni 2000 in der Rechtssache C-348/97 (Kommission/Deutschland, Slg. 2000, I-4429, Randnr. 64) und in der Rechtssache C-392/02 (zitiert in Fußnote 16), Randnr. 60.

  • EuGH, 23.09.2003 - C-78/01

    BGL

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2006 - C-377/03
    46 und 47) und vom 23. September 2003 in der Rechtssache C-78/01 (Bundesverband Güterkraftverkehr und Logistik eV [BGL], Slg. 2003, I-9543, Randnr. 63).

    40 - Vgl. in diesem Sinne das Urteil in der Rechtssache C-78/01 (zitiert in Fußnote 17), Randnr. 52.

  • EuGH, 09.11.1999 - C-365/97

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2006 - C-377/03
    8 - Vgl. u. a. die Urteile vom 10. September 1996 in der Rechtssache C-61/94 (Kommission/Deutschland, Slg. 1996, I-3989, Randnr. 42) und vom 9. November 1999 in der Rechtssache C-365/97 (Kommission/Italien, Slg. 1999, I-7773, Randnr. 32).

    9 - Vgl. das Urteil vom 12. Juni 2003 in der Rechtssache C-363/00 (Kommission/Italien, Slg. 2003, I-5767, Randnrn.

  • EuGH, 12.09.2000 - C-276/97

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2006 - C-377/03
    21 - Vgl. u. a. das Urteil vom 12. September 2000 in der Rechtssache C-276/97 (Kommission/Frankreich, Slg. 2000, I-6251, Randnr. 56).
  • EuGH, 23.03.2000 - C-310/98

    Met-Trans

  • EuGH, 01.07.2004 - C-361/02

    Tsapalos

  • EuGH, 15.06.2000 - C-348/97

    Kommission / Deutschland

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